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Wichtig - Drucken Sie bitte das Ärztliche Zeugnis im Duplexdruck.
Das heißt beiden Seiten auf eine Seite, sonst dürfen wir es nicht annehmen.
Hier bekommen Sie noch weitere Informationen:
Neues in Bereich Sprechfunk
Aus datenschutzrechtlichen Gründen wird auf die in der Anlage 3 Abs. B der
Schiffssicherheitsverordnung (SchSV) Nr. 1.1.6 bzw. in dem § 7 Abs. 2 Nr. 1
der Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung (BinSchSprFunkV) geregelte
Zusendung einer Ablichtung des gültigen Personalausweises oder Reisepasses
aktuell verzichtet. Entsprechende in Antragsformblättern zur Anmeldung zur
Prüfung vorgedruckte Erklärungen ("Dem Antrag füge ich bei: Kopie meines
gültigen Personalausweises...") sind gegenstandslos. Eine dennoch zugesandte
Ausweiskopie wird dem Bewerber vor der Prüfung ausgehändigt.
Das Erfordernis, dass gemäß der Anlage 3 Abs. B Nr. 1.2.2 der SchSV bzw.
gemäß der Anlage 4 Abs. 1 der BinSchSprFunkV der Bewerber sich vor der
Prüfung mittels eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses auf
Verlangen der Prüfungskommission am Prüfungsort legitimiert, bleibt davon
unberührt.
Das heißt beiden Seiten auf eine Seite, sonst dürfen wir es nicht annehmen.
Hier bekommen Sie noch weitere Informationen:
- Anträge für Ersatzausfertigungen bei Verlust bzw. Umschreibungen finden Sie HIER!
- Führerscheininformationen beim Deutschen Motoryachtverband e.V. unter www.dmyv.de/fuehrerschein-funk und
- beim Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS) unter www.elwis.de
Neues in Bereich Sprechfunk
Aus datenschutzrechtlichen Gründen wird auf die in der Anlage 3 Abs. B der
Schiffssicherheitsverordnung (SchSV) Nr. 1.1.6 bzw. in dem § 7 Abs. 2 Nr. 1
der Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung (BinSchSprFunkV) geregelte
Zusendung einer Ablichtung des gültigen Personalausweises oder Reisepasses
aktuell verzichtet. Entsprechende in Antragsformblättern zur Anmeldung zur
Prüfung vorgedruckte Erklärungen ("Dem Antrag füge ich bei: Kopie meines
gültigen Personalausweises...") sind gegenstandslos. Eine dennoch zugesandte
Ausweiskopie wird dem Bewerber vor der Prüfung ausgehändigt.
Das Erfordernis, dass gemäß der Anlage 3 Abs. B Nr. 1.2.2 der SchSV bzw.
gemäß der Anlage 4 Abs. 1 der BinSchSprFunkV der Bewerber sich vor der
Prüfung mittels eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses auf
Verlangen der Prüfungskommission am Prüfungsort legitimiert, bleibt davon
unberührt.
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